Schwerpunkt Behindertenarbeit – Fachsozialbetreuung
Berufsbild §10
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA umfasst:
- in einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Beratung und Begleitung liegen;
- im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent nach dem GuKG.
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- die Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;
- die Interessensabklärung, die Förderung und das Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;
- die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, der Einsatz musisch-kreativer Mittel und die Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;
- die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod von Bekannten und Angehörigen mit dem Ziel der Sinnstiftung sowie die Sterbebegleitung.
Schule für Sozialbetreuungsberufe: Oranisationsstatut